Inhalt
- Abbruchkosten
- Absperrkosten
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Antrag
- Anzeigepflicht
- Arglistige Täuschung
- Aufräumungskosten
- Außenversicherung
- Bauartklasse
- Baupreisindex
- Betriebsart
- Betriebskostenversicherung
- Betriebsschäden
- Betriebsschließung
- Bewertungszeitraum
- Blitzschlag
- Datenträger
- Dauernachlass
- Einbruchdiebstahl
- Elementarschadenversicherung
- eVB-Nummer
- Explosion
- Fahrlässigkeit
- Feuer-Rohbauversicherung
- Feuerversicherung
- Gebäudebeschädigungen
- Gebündelte Versicherung
- Gebündelte Verträge
- Gefahrerhöhung
- Geschäftsunterlagen
- Geschäftsversicherung
- Glasversicherung
- Güterschaden-Haftpflichtversicherung
- Implosion
- Klauseln
- Kombinierte Versicherung
- Laufzeit
- Mietverlust
- Mitversicherung
- Neuwert
- Obliegenheiten
- Obligatorische Rückversicherung
- Patente
- Ratenzuschlag
- Rechtsstreitigkeiten
- Registrierkassen
- Rettungskosten
- Sachverständigenkosten
- Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)
- Selbstbehalt
- Selbstbeteiligung
- Spionage
- Tarifzonen
- Unterversicherung
- Unterversicherungsverzicht
- Überspannungsschäden
- Überversicherung
- Vandalismus
- Versicherungssumme
- Vertragsstrafen
- Vorläufige Deckungszusage
- Werkstattbindung
- Werkverkehrsversicherung
- Wertzuschlag
- Zeitwert
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Abbruchkosten
Kosten für den Abbruch stehengebliebener, nicht mehr verwendbarer Gebäudeteile nach einem Schaden, etwa nach einem Brand. Sie können sehr hoch sein. Abgesichert werden sie über die Betriebsgebäudeversicherung bzw. bei Einrichtung über die Inhaltsversicherung – meist bis zu einem eigenen Höchstbetrag. Die Betriebshaftpflicht ist dafür nicht zuständig.
Absperrkosten
Kosten für das notwendige Absperren von Straßen, Grundstücken oder Wegen infolge eines Versicherungsfalls. Sachversicherungen erstatten sie, wenn sie im Vertrag als versicherte Kosten vereinbart sind. Muss nach einem von Ihnen verursachten Schaden ein fremder Bereich abgesperrt werden, kann die Betriebshaftpflicht zuständig sein.
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Die AVB sind das „Kleingedruckte“ eines Versicherungsvertrags: Sie legen fest, was versichert ist, was nicht und welche Pflichten Sie haben. Jeder Versicherer formuliert eigene Bedingungen, häufig auf Grundlage unverbindlicher Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (GDV). Der Versicherer muss sie Ihnen rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung zur Verfügung stellen, also schon beim Antrag. Ergänzt werden sie durch Besondere Bedingungen und Klauseln.
Antrag
Mit dem Antrag erklären Sie, dass Sie eine bestimmte Versicherung abschließen möchten – online, über einen Makler oder beim Versicherer. Die Fragen im Antrag müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß beantworten (Anzeigepflicht). Der Versicherer prüft das Risiko und entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag annimmt. Das gilt für jede Firmenversicherung ebenso wie für private Verträge.
Anzeigepflicht
Vor Vertragsschluss müssen Sie alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt (vorvertragliche Anzeigepflicht, § 19 VVG). Verletzen Sie diese Pflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen. Nach Vertragsschluss müssen Sie außerdem einen Versicherungsfall unverzüglich melden und eine Gefahrerhöhung anzeigen.
Arglistige Täuschung
Arglistig täuscht, wer den Versicherer bewusst falsch informiert oder wichtige Umstände verschweigt, um den Vertrag oder eine Leistung zu erhalten. Der Versicherer kann den Vertrag dann anfechten; er wird rückwirkend unwirksam, und der Versicherer muss nicht leisten. Die bis dahin gezahlten Beiträge darf er in der Regel behalten. Das gilt für alle Versicherungsarten.
Aufräumungskosten
Kosten für das Aufräumen der Schadenstätte, das Abfahren von Schutt und die Entsorgung nach einem versicherten Schaden. In der Gebäude- und Inhaltsversicherung sind sie meist bis zu einem Höchstbetrag mitversichert. Achten Sie auf ausreichend hohe Summen – gerade die Entsorgung kontaminierter Brandreste kann teuer werden.
Außenversicherung
Die Außenversicherung erweitert die Inhaltsversicherung auf Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden – etwa Geräte zur Reparatur oder Ware auf einer Messe. Sie gilt meist nur innerhalb bestimmter Länder und bis zu einem Prozentsatz der Versicherungssumme oder einem festen Betrag. Für Werkzeug im Fahrzeug oder auf Baustellen sind oft eigene Versicherungen nötig.
Bauartklasse
Gebäude werden nach der Bauweise von Außenwänden und Dach in Bauartklassen eingeteilt – von massiv mit harter Bedachung bis zu Holzbauweise oder weicher Bedachung. Die Bauartklasse beeinflusst den Beitrag der Gebäude- und Inhaltsversicherung. Die Angaben müssen stimmen; falsche Angaben können den Versicherungsschutz gefährden.
Baupreisindex
Der Baupreisindex zeigt, wie sich die Baukosten entwickeln. In der Gebäudeversicherung mit gleitendem Neuwert wird der Gebäudewert in Preisen des Jahres 1914 angegeben („Wert 1914“) und jedes Jahr mit einem Anpassungsfaktor auf das aktuelle Preisniveau umgerechnet. So wächst die Versicherungssumme mit den Baupreisen, und eine Unterversicherung wird vermieden.
Betriebsart
Die Betriebsart beschreibt, was ein Unternehmen tut und welche Risiken damit verbunden sind. Sie ist die Grundlage für Umfang und Beitrag fast aller Gewerbeversicherungen: Ein Chemiebetrieb braucht einen ganz anderen Schutz als ein Büro. Geben Sie alle Tätigkeiten vollständig an – nicht beschriebene Tätigkeiten sind oft nicht versichert.
Betriebskostenversicherung
Fällt ein Selbstständiger oder Freiberufler durch Krankheit oder Unfall aus, laufen Miete, Gehälter und Leasingraten weiter. Die Betriebskostenversicherung übernimmt diese fortlaufenden Kosten für eine vereinbarte Zeit. Sie ist kein Bestandteil anderer Firmenversicherungen und wird gesondert abgeschlossen; bei Praxen spricht man auch von der Praxisausfallversicherung.
Betriebsschäden
In der Feuerversicherung sind Brandschäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer oder einer Wärmequelle ausgesetzt werden – etwa in einem Ofen –, grundsätzlich ausgeschlossen. Man spricht von Betriebsschäden. Schäden an Maschinen und Anlagen durch Bedienungsfehler, Kurzschluss oder Materialfehler deckt die Maschinenversicherung bzw. die Elektronikversicherung.
Betriebsschließung
Muss ein Betrieb nach einem Sachschaden wie Brand oder Leitungswasser schließen, ersetzt die Betriebsunterbrechungsversicherung den entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Kosten. Ordnet dagegen eine Behörde die Schließung an – etwa nach dem Infektionsschutzgesetz wegen meldepflichtiger Krankheitserreger –, ist die Betriebsschließungsversicherung zuständig. Die Betriebshaftpflicht leistet in beiden Fällen nicht.
Bewertungszeitraum
Begriff aus der Betriebsunterbrechungsversicherung: Der Bewertungszeitraum umfasst in der Regel zwölf Monate und endet mit dem Zeitpunkt, ab dem kein Unterbrechungsschaden mehr entsteht, spätestens mit dem Ende der Haftzeit. Der Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten in diesem Zeitraum bilden den Versicherungswert. Ist die Versicherungssumme niedriger, liegt eine Unterversicherung vor.
Blitzschlag
Schlägt ein Blitz direkt in Gebäude oder Sachen ein, leistet die Feuerversicherung – also Gebäude- und Inhaltsversicherung. Häufiger sind indirekte Schäden: Überspannung in Leitungen zerstört Computer, Telefonanlagen und Maschinen. Diese Überspannungsschäden sind nur versichert, wenn sie ausdrücklich eingeschlossen sind oder eine Elektronikversicherung besteht.
Datenträger
Festplatten, Server, USB-Sticks und andere Datenträger sind in der Elektronikversicherung bzw. Inhaltsversicherung gegen Sachschäden wie Brand, Wasser oder Diebstahl versichert. Die gespeicherten Daten selbst sind damit noch nicht abgesichert: Die Kosten für ihre Wiederherstellung deckt eine Daten- bzw. Softwareversicherung, Schäden durch Hackerangriffe die Cyberversicherung. Die Betriebshaftpflicht ist dafür nicht gedacht.
Dauernachlass
Ein Dauernachlass (Dauerrabatt) ist ein Beitragsnachlass für eine längere vereinbarte Vertragslaufzeit, zum Beispiel drei oder fünf Jahre. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren können Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz trotzdem zum Ende des dritten Jahres kündigen. Davon zu unterscheiden sind Bündelnachlässe, die Versicherer gewähren, wenn mehrere Verträge zusammengefasst werden.
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit falschen Schlüsseln eindringt und dort etwas stiehlt. Versichert sind die gestohlenen Sachen, Schäden durch Vandalismus nach dem Einbruch sowie Gebäudeschäden wie aufgebrochene Türen. Zuständig ist die Inhaltsversicherung. Einfacher Diebstahl ohne Einbruch ist meist nicht versichert.
Elementarschadenversicherung
Die Elementarschadenversicherung ergänzt die Gebäude- und Inhaltsversicherung um Naturgefahren wie Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Sturm und Hagel sind dagegen meist schon in der Grunddeckung bzw. als eigene Gefahr versichert. Wegen zunehmender Starkregenereignisse ist der Baustein für fast jeden Betrieb sinnvoll.
eVB-Nummer
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ist ein siebenstelliger Code, mit dem der Versicherer der Zulassungsstelle bestätigt, dass für ein Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Ohne eVB kann kein Fahrzeug und kein Anhänger zugelassen werden. Mehr unter Kfz-Versicherung.
Explosion
Eine Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Explosionsschäden an Gebäude und Einrichtung sind in der Feuerversicherung versichert, also in der Betriebsgebäudeversicherung und der Inhaltsversicherung. Verursacht Ihr Betrieb eine Explosion, die andere schädigt, ist die Betriebshaftpflicht zuständig.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Einfache Fahrlässigkeit ist versichert – genau dafür gibt es Versicherungen. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer in der Sachversicherung die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 VVG), bei Vorsatz muss er nicht leisten. Viele Tarife verzichten auf die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit, teils bis zu einer bestimmten Schadenhöhe.
Feuer-Rohbauversicherung
Schon während der Bauphase kann ein Gebäude durch Feuer zerstört werden. Die Feuer-Rohbauversicherung schützt den Rohbau und die eingelagerten Baustoffe gegen Brand, Blitzschlag und Explosion. Viele Versicherer gewähren sie für eine begrenzte Zeit beitragsfrei, wenn anschließend die Gebäudeversicherung beim selben Versicherer abgeschlossen wird. Für weitere Bauschäden gibt es die Bauleistungsversicherung.
Feuerversicherung
Die Feuerversicherung deckt Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs – kurz FLExA. Sie ist Grundbaustein der Gebäude- und der Inhaltsversicherung. Die Betriebshaftpflicht deckt dagegen Brandschäden, die Ihr Betrieb bei anderen verursacht.
Gebäudebeschädigungen
Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm oder Hagel können ein Betriebsgebäude schwer beschädigen oder zerstören. Die Betriebsgebäudeversicherung ersetzt die Reparatur oder den Wiederaufbau, meist zum Neuwert, und übernimmt versicherte Kosten wie Aufräumungs- und Löschkosten. Mitversichert sind Gebäudebestandteile und Zubehör, das der Instandhaltung dient. Viele Verträge decken außerdem den Mietverlust, wenn Mieter wegen des Schadens keine Miete zahlen.
Gebündelte Versicherung
Bei einer gebündelten Versicherung (Bündelpolice) werden mehrere Sparten in einem Vertrag mit gemeinsamen Bedingungen zusammengefasst – etwa Inhalts-, Betriebsunterbrechungs- und Haftpflichtversicherung. Viele Versicherer bieten solche Pakete für bestimmte Branchen an, zum Beispiel für Handwerk, Handel oder Gastronomie. Mehr dazu unter Betriebsversicherung.
Gebündelte Verträge
Gebündelte Verträge haben Vorteile: ein Ansprechpartner, eine Fälligkeit, oft ein Bündelnachlass und weniger Lücken zwischen den Sparten. Achten Sie aber darauf, ob Sie einzelne Sparten getrennt kündigen können und ob jede Sparte für sich gute Leistungen bietet. Eine Betriebshaftpflicht enthält häufig bereits eine Grunddeckung für die Produkthaftpflicht – eine gesetzliche Pflicht zur Bündelung gibt es nicht.
Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsschluss Umstände ändern, die einen Schaden wahrscheinlicher machen – etwa neue Tätigkeiten, gefährliche Lagerung oder ein Umbau. Sie dürfen eine Gefahrerhöhung nur mit Zustimmung des Versicherers vornehmen und müssen sie unverzüglich anzeigen (§§ 23 ff. VVG). Sonst kann der Versicherer kündigen oder die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Geschäftsunterlagen
In der Inhaltsversicherung sind Geschäftsunterlagen wie Akten, Pläne, Karteien und Buchhaltungsunterlagen meist mitversichert – oft bis zu einer eigenen Höchstgrenze. Ersetzt werden die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung. Elektronisch gespeicherte Daten deckt dagegen eine Daten- bzw. Softwareversicherung. Bewahren Sie außerdem Ihre Versicherungsverträge sorgfältig auf: Aus ihnen ergibt sich Ihr Versicherungsumfang.
Geschäftsversicherung
Geschäftsversicherung ist ein Sammelbegriff für die Versicherungen eines Unternehmens, oft auch für die Geschäftsinhaltsversicherung. Welche Verträge nötig sind, hängt von Branche und Betriebsgröße ab – eine Einheitslösung gibt es nicht. Zu den wichtigsten gehören die Betriebshaftpflicht und die Inhaltsversicherung. Einen Überblick gibt die Seite Firmenversicherung.
Glasversicherung
Die Glasversicherung ersetzt Bruchschäden an Schaufenstern, Glastüren, Trennwänden, Leuchtreklamen und Glasflächen von Einrichtungen. Sie ist eine eigene Sparte oder ein Baustein der Inhalts- bzw. Betriebsversicherung. Für Geschäfte mit großen Schaufensterflächen ist sie besonders wichtig.
Güterschaden-Haftpflichtversicherung
Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr müssen nach § 7a Güterkraftverkehrsgesetz eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abschließen. Sie deckt die Haftung für Verlust und Beschädigung fremder Güter, mit einer Mindestversicherungssumme von 600.000 € je Schadenereignis. Siehe auch Lkw-Versicherung.
Implosion
Eine Implosion ist das plötzliche Zusammenfallen eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck, etwa bei Behältern, Rohrleitungen oder Bildröhren. Sie ist nicht in jeder Feuerversicherung automatisch eingeschlossen und muss oft über eine erweiterte Deckung mitversichert werden. Prüfen Sie das vor allem bei Betrieben mit Druckbehältern oder Vakuumanlagen.
Klauseln
Klauseln sind Zusatzvereinbarungen, die die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergänzen, erweitern oder einschränken – etwa Sicherungsvorschriften, Selbstbeteiligungen oder Mitversicherungen. Klauseln, die Sie unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Lesen Sie vor Vertragsschluss gerade die Klauseln genau, denn hier stecken oft die wichtigsten Unterschiede zwischen Tarifen.
Kombinierte Versicherung
Eine kombinierte Versicherung fasst mehrere Gefahren oder Sparten in einem Vertrag zusammen, etwa Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm in einer Inhaltsversicherung oder Haftpflicht und Inhalt in einem Paket. Das ist oft günstiger und übersichtlicher als mehrere Einzelverträge. Siehe auch gebündelte Versicherung.
Laufzeit
Die Laufzeit ist der Zeitraum, für den ein Versicherungsvertrag geschlossen wird – meist ein Jahr mit automatischer Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Verträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit können Sie zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich kündigen. Nach einem Schadenfall haben beide Seiten meist ein Sonderkündigungsrecht.
Mietverlust
Können vermietete Räume nach einem versicherten Schaden – etwa einem Brand – nicht genutzt werden, entgeht dem Eigentümer die Miete. Die Gebäudeversicherung ersetzt diesen Mietverlust in der Regel für eine begrenzte Zeit, zum Beispiel bis zu zwölf oder 24 Monate. Nutzt der Eigentümer die Räume selbst, wird oft der ortsübliche Mietwert ersetzt. Die Betriebshaftpflicht leistet hier nicht.
Mitversicherung
Der Begriff hat zwei Bedeutungen: Zum einen teilen sich bei großen Risiken mehrere Versicherer einen Vertrag; einer führt die Verwaltung, die anderen übernehmen feste Anteile. Zum anderen bezeichnet er Personen oder Sachen, die neben dem Versicherungsnehmer mit versichert sind – in der Betriebshaftpflicht zum Beispiel die Mitarbeiter, in der Inhaltsversicherung fremdes Eigentum wie Kundengeräte.
Neuwert
Der Neuwert ist der Betrag, der nötig ist, um Sachen gleicher Art und Güte neu zu beschaffen oder wiederherzustellen. In der gewerblichen Gebäude- und Inhaltsversicherung ist die Entschädigung zum Neuwert üblich. Liegt der Zeitwert einer Sache allerdings unter einer bestimmten Grenze – oft 40 % des Neuwerts – oder wird sie nicht wiederbeschafft, zahlt der Versicherer meist nur den Zeitwert.
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers – vor dem Versicherungsfall etwa Sicherheitsvorschriften einhalten und Anlagen warten, danach den Schaden unverzüglich melden, ihn möglichst gering halten und bei der Aufklärung helfen. Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer leistungsfrei; bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung kürzen (§ 28 VVG). Welche Obliegenheiten gelten, steht im Vertrag.
Obligatorische Rückversicherung
Versicherer geben einen Teil ihrer Risiken an Rückversicherer weiter. Bei der obligatorischen Rückversicherung ist der Erstversicherer verpflichtet, alle Risiken einer vereinbarten Art in festgelegtem Umfang abzugeben, und der Rückversicherer muss sie annehmen. Das vereinfacht die Verwaltung. Für Versicherungsnehmer hat das keine unmittelbaren Folgen – Vertragspartner bleibt immer der Erstversicherer.
Patente
Mit Patenten sichern sich Unternehmen die Rechte an Erfindungen und Verfahren. Streitigkeiten um Patentverletzungen sind teuer. Dafür gibt es spezielle Patentrechtsschutz- und Patentverletzungsversicherungen. Die Betriebshaftpflicht schließt Ansprüche aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in der Regel aus.
Ratenzuschlag
Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich statt jährlich, verlangen viele Versicherer einen Ratenzuschlag. Er kann je nach Zahlweise spürbar sein. Einige Versicherer verzichten darauf. Wer kann, spart mit jährlicher Zahlung.
Rechtsstreitigkeiten
Rechtsstreitigkeiten gehören im Geschäftsleben dazu – mit Mitarbeitern, Behörden, Vermietern oder Geschäftspartnern. Die Kosten für Anwalt, Gericht und Gutachter übernimmt der Firmenrechtsschutz. Die Betriebshaftpflicht wirkt als passiver Rechtsschutz: Sie prüft Schadenersatzansprüche gegen Sie und wehrt unberechtigte Forderungen ab, notfalls vor Gericht.
Registrierkassen
Registrierkassen sind kein geeigneter Aufbewahrungsort für Bargeld. In der Inhaltsversicherung ist Bargeld bei Einbruchdiebstahl deshalb nur begrenzt versichert: In Kassen meist nur bis zu einem niedrigen Betrag, in verschlossenen Wertschutzschränken je nach Sicherheitsstufe deutlich höher. Leeren Sie die Kassen nach Geschäftsschluss. Die Kasse selbst ist als Teil der Einrichtung versichert.
Rettungskosten
Rettungskosten sind Aufwendungen, die Sie machen, um einen unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden oder zu mindern – etwa Löschversuche oder das Abdecken eines sturmbeschädigten Dachs. Der Versicherer muss sie erstatten, auch wenn die Maßnahme erfolglos bleibt, sofern Sie sie für geboten halten durften (§ 83 VVG). In der Unfallversicherung versteht man darunter die Such-, Rettungs- und Bergungskosten nach einem Unfall.
Sachverständigenkosten
Nach größeren Schäden ermittelt oft ein Sachverständiger Ursache und Höhe des Schadens. In der Sachversicherung können Sie bei Streit über die Schadenhöhe ein Sachverständigenverfahren verlangen. Die Kosten Ihres eigenen Sachverständigen übernimmt der Versicherer nur, wenn das vereinbart ist – viele gewerbliche Verträge erstatten sie ab einer bestimmten Schadenhöhe ganz oder teilweise.
Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)
Die SF-Klasse bestimmt in der Kfz-Haftpflicht und Vollkasko den Beitrag: Jedes schadenfreie Jahr verbessert sie, ein regulierter Schaden führt zur Rückstufung. Bei Firmenwagen sind Übertragungen und Sondereinstufungen möglich, in Flottenverträgen entfällt die SF-Klasse je Fahrzeug meist ganz.
Selbstbehalt
Der Selbstbehalt ist der Teil eines Schadens, den Sie selbst tragen. Mit einem höheren Selbstbehalt sinkt der Beitrag, etwa in der Betriebshaftpflicht oder der Inhaltsversicherung. Sinnvoll ist ein Betrag, den Ihr Betrieb ohne Probleme selbst zahlen kann. Siehe auch Selbstbeteiligung.
Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung bedeutet dasselbe wie Selbstbehalt: Sie zahlen im Schadenfall einen vereinbarten Betrag oder Prozentsatz selbst. Üblich sind feste Beträge je Schaden. Kleinschäden tragen Sie dann komplett selbst – das spart Beitrag und belastet den Schadenverlauf nicht.
Spionage
Wirtschaftsspionage und Datendiebstahl können Unternehmen erheblich schaden. Gegen Angriffe von außen schützt die Cyberversicherung, gegen Schäden durch eigene Mitarbeiter eine Vertrauensschadenversicherung. Nicht jeder Betrieb braucht diesen Schutz – wer aber mit wertvollem Know-how oder sensiblen Kundendaten arbeitet, sollte ihn prüfen. Die Betriebshaftpflicht deckt solche Eigenschäden nicht.
Tarifzonen
Viele Versicherer berücksichtigen regionale Risiken mit Tarifzonen. Für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen nutzt die Versicherungswirtschaft das Zonierungssystem ZÜRS Geo des GDV, das Adressen in Gefährdungsklassen einteilt. Auch für Sturm, Einbruchdiebstahl und in der Kfz-Versicherung (Regionalklassen) gibt es regionale Einstufungen. Sie beeinflussen den Beitrag und manchmal die Versicherbarkeit.
Unterversicherung
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert. Dann ersetzt der Versicherer auch Teilschäden nur anteilig (§ 75 VVG). Beispiel: Ist das Inventar 200.000 € wert, aber nur mit 100.000 € versichert, erhalten Sie bei einem Schaden von 50.000 € nur 25.000 €. Prüfen Sie die Versicherungssummen deshalb regelmäßig – ein Makler hilft bei der Ermittlung. In der Haftpflichtversicherung spricht man dagegen von einer zu niedrigen Deckungssumme.
Unterversicherungsverzicht
Mit einem Unterversicherungsverzicht verzichtet der Versicherer darauf, im Schadenfall eine Unterversicherung zu prüfen und die Entschädigung anteilig zu kürzen. Voraussetzung ist meist, dass die Versicherungssumme nach seinen Vorgaben ermittelt wurde, etwa nach Wohn- oder Nutzfläche oder mit einem Wertermittlungsbogen. Gezahlt wird höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Überspannungsschäden
Überspannung entsteht etwa durch Blitzeinschlag in der Nähe oder durch Schwankungen im Stromnetz und kann Computer, Telefonanlagen und Maschinensteuerungen zerstören. Versichert ist sie über einen Zusatzbaustein der Inhaltsversicherung oder über die Elektronikversicherung. Verursacht Ihr Betrieb eine Überspannung, die bei anderen Schäden anrichtet, ist die Betriebshaftpflicht zuständig.
Überversicherung
Eine Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme in einer Sachversicherung deutlich höher ist als der Wert der versicherten Sachen. Der Versicherer ersetzt trotzdem nie mehr als den tatsächlichen Schaden – Sie zahlen also Beitrag für eine Summe, die Sie nie erhalten. Sie können verlangen, dass Summe und Beitrag herabgesetzt werden (§ 74 VVG).
Vandalismus
Vandalismus ist die mutwillige Beschädigung oder Zerstörung von Sachen durch Dritte. Nach einem Einbruch ist er in der Inhaltsversicherung meist mitversichert. Vandalismus ohne Einbruch, Graffiti oder Schäden bei Unruhen sind dagegen nur über eine erweiterte Deckung versichert. Die Betriebshaftpflicht leistet hier nicht, da es um eigene Schäden geht.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der Höchstbetrag, den der Versicherer in einem Schadenfall zahlt. In der Sachversicherung soll sie dem Versicherungswert entsprechen – etwa dem Neuwert von Gebäude oder Inventar oder beim Betriebsausfall dem Ertrag. Ist sie zu niedrig, droht eine Unterversicherung. In der Haftpflichtversicherung spricht man von der Deckungssumme.
Vertragsstrafen
Vertragsstrafen werden fällig, wenn ein Vertragspartner gegen vereinbarte Pflichten verstößt, etwa einen Liefertermin nicht einhält. In der Betriebshaftpflicht sind sie grundsätzlich nicht versichert, weil sie auf vertraglicher Vereinbarung beruhen. Einige Spezialversicherungen, zum Beispiel für IT-Dienstleister, bieten eingeschränkten Schutz. Prüfen Sie Vertragsstrafen-Klauseln daher schon bei Vertragsschluss genau.
Vorläufige Deckungszusage
Mit einer vorläufigen Deckungszusage besteht Versicherungsschutz schon, bevor der Versicherer den Antrag endgültig angenommen hat. Das ist zum Beispiel bei der Kfz-Versicherung mit der eVB-Nummer üblich und in vielen Gewerbesparten auf Anfrage möglich. In der Rechtsschutzversicherung gilt dagegen meist eine Wartezeit, bevor bestimmte Streitigkeiten versichert sind.
Werkstattbindung
Bei Tarifen mit Werkstattbindung lassen Sie Kaskoschäden in einer Partnerwerkstatt des Versicherers reparieren. Dafür ist der Beitrag niedriger. Bei Fahrzeugen mit besonderen Aufbauten oder Herstellergarantie sollten Sie prüfen, ob die Partnerwerkstätten geeignet sind.
Werkverkehrsversicherung
Die Werkverkehrsversicherung schützt eigene Waren, Werkzeuge und Maschinen, die ein Betrieb mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal befördert – gegen Unfall, Brand, Diebstahl und weitere Gefahren. Die Kfz-Versicherung deckt die Ladung nicht. Mehr unter Transportversicherung.
Wertzuschlag
Weil Preise und Bestände steigen, droht ohne regelmäßige Anpassung eine Unterversicherung. Mit einem Wertzuschlag bzw. einer Vorsorgeversicherung wird ein prozentualer Puffer auf die Versicherungssumme vereinbart, in der Gebäudeversicherung erfolgt die Anpassung über den gleitenden Neuwert. In der Haftpflichtversicherung gibt es keinen Wertzuschlag.
Zeitwert
Der Zeitwert ist der Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Er wird ersetzt, wenn eine Sache nicht wiederbeschafft wird oder ihr Zeitwert unter einer im Vertrag festgelegten Grenze liegt. Auch die Betriebshaftpflicht ersetzt bei Sachschäden Dritter grundsätzlich den Zeitwert. Achten Sie in Ihren Verträgen genau auf die Formulierung – siehe auch Neuwert.
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