Welche Vertragsstrafen sind rechtens?
Vertragsstrafen werden gerne in den Klauseln von Versicherungsbedingungen aufgenommen. Dass diese aber nicht immer gerechtfertigt sind, zeigt ein aktueller Fall, der vom Bundesgerichtshof entschieden wurde. Das Urteil erging bereits am 30. Mai 2012 unter dem Aktenzeichen IV ZR 87/11, wurde aber erst jetzt bekannt.
Der Fall im Überblick
Im verhandelten Fall ging es um einen Architekten, der 2005 eine Berufshaftpflichtversicherung abschloss. Dabei musste er seine ungefähren Jahreshonorare angeben, die der Architekt mit 30.000 Euro bezifferte. Allerdings stellte er kurz darauf eine Schlussrechnung aus, die sich auf 402.000 Euro bezifferte. Genau diese Schlussrechnung führte jedoch zu einem Streit mit dem Bauherrn, weshalb der Architekt den Fall an seine Berufshaftpflichtversicherung weiter gab.
Diese bearbeitete den Fall zwar, berechnete jedoch aufgrund des wesentlich höheren Honorars eine Beitragsnachzahlung in Höhe von 4.300 Euro. Zudem erwartete sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 21.000 Euro. Diese führte sie auf eine Klausel im Vertrag zurück, in der es hieß, dass durch falsche Angaben des Versicherten der zu wenig entrichtete Beitrag nachgefordert und die Differenz aus ursprünglichem und neu berechnetem Beitrag in fünffacher Höhe als Vertragsstrafe gefordert werden könne. Der Architekt hielt die Forderung für überzogen und weigerte sich, zu zahlen, woraufhin der Versicherer vor Gericht zog.
Die gerichtliche Entscheidung
Die Versicherung verlor vor Gericht in allen Instanzen. Auch der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Architekten. Eine Vertragsstrafe sei zwar durchaus denkbar, weil es dem Versicherer daran gelegen ist, korrekte, risikogerechte Beiträge zu ermitteln, was nur mit korrekten Angaben des Versicherten möglich sei, allerdings sei die hier angesetzte Höhe deutlich überzogen.
Die Vertragsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis stehen, so die Richter. Wie dieses aussieht, gaben sie aber nicht bekannt, sondern erläuterten nur, dass dieses Thema in Fachkreisen heftig umstritten sei. Experten gehen davon aus, dass eine zwei- bis dreifache Vertragsstrafe realistisch sei, konkrete Angaben dazu fehlen aber.