
Berufshaftpflichtversicherung: Für viele ein Muss
Für spezielle Tätigkeitsgruppen empfiehlt sich eine Berufshaftpflichtversicherung. Sie deckt finanzielle Risikoschäden ab, die durch eigenes Fehlverhalten entstehen. Einige Branchenvertreter sind zum Schutz Dritter zwingend auf eine Berufshaftpflicht angewiesen. Bei anderen Sparten entscheidet der Ermessensfall.
Was ist eine Berufshaftpflichtversicherung?
Die Berufshaftpflicht schützt Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende vor finanziellen Regressforderungen. Voraussetzung ist, dass der Versicherte von einer Drittpartei verklagt wird, weil ein (angebliches) Fehlverhalten vorliegt. Ist die Schuld des Versicherungsnehmers erwiesen und zieht zudem einen hohen finanzielle Schaden nach sich, tritt die Berufshaftpflichtversicherung in Kraft.
Die Berufshaftpflicht verhindert, dass der Gewerbetreibende mit seinem Privatvermögen haftet. Eine entsprechende Versicherung ist bereits für einen niedrigen zweistelligen Monatsbetrag erhältlich. Die tatsächliche Beitragssumme ist von individuellen Rahmenbedingungen abhängig. Für genauere Informationen ist ein Tarifportal zu bemühen, beispielsweise die Internetpräsenz der Verbraucherinstanz „Stiftung Warentest„. Hier kann ein Berufshaftpflicht-Vergleich vorgenommen werden.
Wer muss sich versichern?
Für bestimmte Branchen und deren Vertreter ist die Berufshaftpflicht eine Pflichtversicherung. Ohne entsprechende Absicherung darf die Person ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Dies gilt für folgende Sparten:
– Ärzte
– Juristen
– Architekten
– Steuerberater
– Ingenieure
– Apotheker
– Physiotherapeuten
Die Pflicht greift bei Personen, die in beratenden, heilenden oder prüfenden Berufen tätig sind. Voraussetzung ist, dass durch ein eventuelles Fehlverhalten ein Vermögensschaden entsteht.
Wer kann sich versichern?
Für andere Branchenvertreter ist eine Berufshaftpflichtversicherung keine zwingende Voraussetzung. Jedoch scheint eine Absicherung aufgrund der Gemengelage ebenso ratsam wie empfehlenswert. Besonders, wenn keine finanziellen Rücklagen vorhanden sind, macht eine Berufshaftpflicht Sinn. Ein verursachter Schaden samt hoher finanzieller Ersatzforderung kann unter Umständen existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Mit einer rechtskräftigen Absicherung im Rücken lässt sich zudem deutlich entspannter arbeiten als ohne. Darüber hinaus stärkt die Versicherung das Vertrauen des Kunden in den Dienstleister. Daher sei nachstehenden Berufsgruppen eine Haftpflichtversicherung ans Herz gelegt:
– Heilpraktiker
– Psychotherapeuten
– Grafikdesigner
– IT-Experten
– Unternehmensberater
– Übersetzer/Dolmetscher
Berufshaftpflicht für Angestellte?
Eine Berufshaftpflichtversicherung für Angestellte ist obsolet. Als Angestellter oder Praktikant eines Betriebs ist man automatisch über die Versicherung des Arbeitgebers rückversichert. Dies gilt auch für Werkstudenten. Selbst angestellte Juristen, Architekten und Apotheker benötigen keine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Mit einer Ausnahme: Übt die betreffende Person eine selbstständige Nebentätigkeit aus, ist eine Haftpflichtversicherung unerlässlich. Eine weitere Ausnahme gilt für leitende Angestellte in Konzernen und Unternehmen. CEO´s, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte brauchen ebenfalls eine vollumfängliche Absicherung, da sie sich in direkter Haftungsposition befinden. Hier greift die sogenannte „Directors & Officers Versicherung“.
Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflicht gehört in die Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen. Sie bewahrt vor Zahlungen, die dem Schadenersatz zuzurechnen sind. Konkret erbringt die Berufshaftpflichtversicherung folgende Leistungen:
– Absicherung von Personen- und Sachschäden
– Absicherung von Vermögensschäden
– Prüfung von Ansprüchen auf ihre Rechtmäßigkeit
– Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche
Erfüllungsanspruch
In der Regel kommt die Berufshaftpflicht bei allen berechtigten Regressforderungen von Drittparteien zum Tragen. Sie zahlt allerdings nicht bei einem Erfüllungsanspruch. In der Praxis handelt es sich um einen Schaden, der entsteht, wenn ein bestehendes Schuldverhältnis nicht ordnungsgemäß beglichen wird. Etwa bei der Nicht-Bereitstellung einer versprochenen Leistung. So kann es beispielsweise bei einer Bausache zu einer (unfreiwilligen) Umplanung oder Neuausschreibung kommen. Verklagt der Bauherr den Architekten, ist dieser nicht gegen Schadenersatzforderungen versichert, da es sich um einen Erfüllungsanspruch handelt.