
Haftung für Betriebsschäden: Monteur kann sich nicht auf Materialfehler berufen
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, dass ein Monteur für Schäden haftet, die durch mangelhafte Materialien verursacht wurden, selbst wenn der Materialfehler auf den Hersteller zurückzuführen ist. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Dienstleisterinnen und Handwerkerinnen, die in ihren Projekten auf Zulieferer angewiesen sind.
Hintergrund des Falls
Im Dezember 2018 kam es in einer Biogasanlage zu einem erheblichen Schaden. Zwei Monate zuvor hatte der Betreiber der Anlage einen Dienstleister mündlich beauftragt, die Kuppel des sogenannten Nachgärers auszutauschen. Der vereinbarte Werklohn betrug 43.000 Euro netto. Der Dienstleister bestellte die benötigten Folien für 7.016,69 Euro bei einem Hersteller und montierte diese im November 2018. Kurz nach der Installation traten jedoch Risse in der Gasspeicherfolie auf, die zu Feuchtigkeitseintritt führten. In der Folge entstand Kondenswasser, das einen Deckenbalken aus der Verankerung riss. Dieser fiel in das Rührwerk des Nachgärers und legte die Maschine lahm. Der entstandene Maschinenschaden belief sich auf 58.387,55 Euro. Zusätzlich kam es zu einem Produktionsausfall von vier Monaten, was einen weiteren Schaden von 61.842,09 Euro verursachte. Der Betreiber der Anlage war gegen solche Schäden versichert, und der Versicherer zahlte nach Abzug der Selbstbehalte insgesamt 107.695,13 Euro an den Betreiber. Anschließend forderte der Versicherer diesen Betrag vom Dienstleister zurück.
Rechtliche Auseinandersetzung
In erster Instanz entschied das Landgericht Potsdam zugunsten des Dienstleisters. Die Richter*innen argumentierten, dass der Dienstleister nicht für Materialfehler des Herstellers hafte. Der Versicherer legte jedoch Berufung ein, und das OLG Brandenburg hob das erstinstanzliche Urteil auf. Das OLG stellte fest, dass der Dienstleister für die mangelhafte Werkleistung verantwortlich sei, unabhängig davon, ob der Fehler auf einem Materialmangel des Herstellers beruhe. Der Dienstleister hätte die Pflicht gehabt, die gelieferten Materialien vor der Installation auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Durch die Unterlassung dieser Prüfung habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt und müsse daher für die entstandenen Schäden haften.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil verdeutlicht die Haftungsrisiken für Dienstleisterinnen und Handwerkerinnen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ein Schaden durch fehlerhaftes Material eines Zulieferers verursacht wurde. Vielmehr sind sie verpflichtet, die Qualität der verwendeten Materialien vor deren Einbau sorgfältig zu prüfen. Unterlassen sie dies, haften sie für daraus resultierende Schäden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Dienstleisterinnen und Handwerkerinnen ihre internen Qualitätskontrollen verstärken und sicherstellen sollten, dass alle Materialien den erforderlichen Standards entsprechen, bevor sie verbaut werden. Zudem könnte es sinnvoll sein, entsprechende Vereinbarungen mit Zulieferern zu treffen, um im Schadensfall Regressansprüche geltend machen zu können.
Fazit
Das Urteil des OLG Brandenburg vom 18. Dezember 2024 (Az. 4 U 218/21) unterstreicht die Verantwortung von Dienstleisterinnen und Handwerkerinnen für die von ihnen erbrachten Leistungen, einschließlich der verwendeten Materialien. Eine sorgfältige Prüfung der Materialien vor deren Einsatz ist unerlässlich, um Haftungsrisiken zu minimieren und die Qualität der Arbeit sicherzustellen. Dieses Urteil dient als wichtige Erinnerung daran, dass die Verantwortung für einwandfreie Werkleistungen nicht auf Dritte abgewälzt werden kann. Zudem sollte die Betriebshaftpflichtversicherung gut ausgesucht werden, da die Tarife stark in Leistung und Prämie variieren.