Wann die Betriebsunterbrechungsversicherung als Betriebsausgabe gilt
Die Betriebsunterbrechungsversicherung wird von vielen Steuerzahlern immer noch als rein betrieblich bedingte Ausgabe angesehen. Das hat jetzt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch revidiert, da stets der Einzelfall und die konkreten Vereinbarungen im Versicherungsvertrag zu prüfen sind.
Zahnarzt kann nicht zwingend Betriebsausgabe geltend machen
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Zahnarzt, der eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen hatte. Sie zielte darauf ab, im Falle, dass der Zahnarzt krank wird, die Kosten des Betriebs weiter zu zahlen. Die Prämien setzte der Zahnarzt als Betriebsausgaben ab, was jedoch vom Fiskus nicht anerkannt wurde.
Schlussendlich landete der Fall vorm Bundesfinanzhof und dort wurde den Finanzbeamten Recht gegeben. Grundlage bei der Bewertung betrieblicher Aufwendungen sei, dass diese betrieblich veranlasst seien.
Privat und Beruf – Strikte Trennung nötig
Die Absicherung der Betriebskosten über eine Betriebsausfallversicherung für den Fall, dass die Betriebsunterbrechung entsteht, weil ein Risiko, das vom Firmeninhaber ausgeht, sich realisiert, ist nicht als Betriebsausgabe anzurechnen. Krankheiten des Inhabers oder Folgen eines Unfalls sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Insofern dürften die Beiträge zur Betriebsausfallversicherung lediglich als Sonderausgaben nach § 10 EStG abgesetzt werden, nicht jedoch als Betriebsausgaben im klassischen Sinn. Eventuelle Leistungen der Firmenversicherung sind demzufolge gar nicht steuerbar.
Als Betriebsausgabe sei die Betriebsunterbrechungsversicherung nur dann zu sehen, wenn sie beispielsweise die behördliche Anordnung zur Schließung des Betriebs versichere. Auch bei Risiken, die durch den Beruf selbst ausgehen, wie hohe Unfallgefahren am Arbeitsplatz oder das Risiko einer Berufskrankheit, könnten abgesichert und als betriebliche Kosten abgesetzt werden. Die reine Absicherung von Krankheit dagegen reiche für den Betriebsausgabenabzug nicht aus.
Im zugrunde liegenden Fall leistete die Versicherung nicht nur für Krankheit des Inhabers, sondern ebenso für behördliche Schließungen. Deshalb hat der BFH entschieden, dass der Teil der Versicherungskosten, der auf die behördliche Schließung entfalle, als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfe. Der rein privat abgesicherte Krankheitsfall dagegen dürfe lediglich als Sonderausgabe angesetzt werden.